Rundschreiben
Oktober 2025
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Sebastian Schneider
- 01. Oktober 2025
Hinweise Oktober 2025
A. Einkommensteuer
Verwendung von Riester-Guthaben
Das in einem Riester-Rentenvertrag angesparte Guthaben darf grundsätzlich nur für eine lebenslange Rente verwendet werden. Bei vor 2012 abgeschlossenen Vertragen darf die Rente frühestens ab einem Alter von 60 Jahren, bei neueren Vertragen ab einem Alter von 62 Jahren ausgezahlt werden. Ab Beginn der Auszahlungsphase ist es allerdings zulässig, bis zu 30 v.H. des angesparten Kapitals als Einmalzahlung zu entnehmen. Dadurch vermindert sich die Rentenhöhe. Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwendung allein für eine Rente gilt bereits wahrend der Ansparphase. Hier ist es möglich, das bis dahin angesparte Guthaben ganz oder teilweise zu entnehmen für den Kauf oder Neubau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, wenn der Riester-Sparer selbst dort einzieht. Die Entnahme muss von der Zentralen Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) genehmigt werden. Der Anbieter des Riester-Vertrags darf erst auszahlen, wenn die Genehmigung der ZfA vorliegt. Möglich ist auch die Verwendung des Guthabens für die Tilgung eines Darlehens auf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Laut Bundesfinanzhof (BFH) spielt es dabei keine Rolle, ob es sich bei dem getilgten Immobiliendarlehen um das ursprünglich aufgenommene Darlehen oder ein im Rahmen einer Umschuldung ersatzweise aufgenommenes Darlehen handelt. Ebenfalls unschädlich ist ein Umzug von einem Eigenheim in ein anderes.
Dies ist ein kurzes Exzerpt aus unserem monatlichen Mandantenrundschreiben. Das vollständige Rundschreiben erhalten unsere Mandaten per Mail.
Sebastian Schneider
Sebastian Schneider
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