Rundschreiben
Juli 2026
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Sebastian Schneider
- 20. Juli 2026
A. Rechtsänderungen
1. Reform der privaten Altersvorsorge
Riester-Verträge in der bisherigen Form können nur noch bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bei Neuverträgen, die ab 2027 abgeschlossen werden, sowie auf Wunsch auch bei Altverträgen gelten neue Regeln für die staatlich geförderte private Altersvorsorge.
Bisher werden nur Altersvorsorgeverträge gefördert, bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge garantiert ist. In Zukunft können auch Verträge mit eingeschränkter Rückzahlungsgarantie oder ganz ohne Garantie gewählt werden, die dafür höhere Renditechancen bieten. Zur Begrenzung der Verwaltungskosten ist jeder Anbieter verpflichtet, zwei Standarddepot-Verträge in unterschiedlichen Risikoklassen anzubieten, bei denen die jährliche Rendite um höchstens einen Prozentpunkt durch Kosten gemindert werden darf. Wie bisher muss das Kapital zu mindestens 70 v.H. als Rente ausbezahlt werden, die in voller Höhe steuerpflichtig ist. Die Förderung steht ab 2027 auch Gewerbetreibenden und Freiberuflern sowie Pflichtmitgliedern in einem berufsständischen Versorgungswerk offen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt künftig 120 €. Die Höhe der staatlichen Zulage richtet sich nach den eingezahlten Bei- trägen und beläuft sich pro Jahr auf 60 bis 540 € zuzüg- lich 120 bis 300 € je Kind. Hinzu kommt wie bisher eine einmalige Zulage von 200 € bei Vertragsschluss vor dem 25. Geburtstag. Ebenfalls unverändert wird anstelle der Zulagen ein Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer gewährt, wenn dies günstiger ist.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern zahlt jährlich 1.200 € in einen Riester-Vertrag ein. Bisher erhält sie eine Zulage in Höhe von 775 € jährlich oder kann, falls günstiger, 1.200 + 775 = 1.975 € als Sonderausgabe abziehen. Wechselt sie 2027 ins neue Recht, erhöht sich die Zulage auf 990 € bzw. der Sonderausgabenabzug auf 1.200 + 990 = 2.190 €. Allerdings ist nach neuem Recht ein Rentenbeginn nicht mehr ab 62, sondern frühestens ab 65 möglich.
2. Befreiung von der Grunderwerbsteuer
Grundstücksverkäufe eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft bleiben derzeit in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschaftersgrunderwerbsteuerfrei, sofern der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre veräußert wird. Ebenso bleiben Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter im Umfang seiner Beteiligung steuerfrei, wenn die Beteiligung seit mindestens zehn Jahren besteht.
Beispiel: Anton ist seit 2015 zu 100 v.H. an der A-GmbH & Co KG beteiligt. 2026 veräußert die KG ein Betriebsgrundstück an Anton. Antons Grundstückskauf bleibt in Höhe seiner Beteiligungsquote von 100 v.H., also vollständig, steuerfrei. Würde Anton sein Unter- nehmen in der Rechtsform einer GmbH anstelle einer GmbH & Co KG betreiben, wäre der Vorgang in vollem Umfang steuerpflichtig, denn die Befreiung gilt nicht für Kapitalgesellschaften.
Die Steuerbefreiung sollte Ende 2026 auslaufen (vgl. Hin weise April 2024 A.3.), gilt jetzt jedoch unbefristet weiter. Geplante Grundstücksverkäufe zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern müssen daher nicht mehr wegen der Grunderwerbsteuer vorgezogen werden.
B. Einkommensteuer
1. Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen
Bestimmte Betriebsausgaben, zum Beispiel Geschenke an Geschäftsfreunde, Übernachtungskosten auf einer Geschäftsreise des Unternehmers oder seines Personals oder auch die Kosten der Bewirtung von Geschäfts- freunden, müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, damit das Finanzamt die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen prüfen kann. In der Regel wird die Pflicht zur getrennten Aufzeichnung durch Verbuchung auf gesonderten Konten erfüllt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten diese Aufzeichnungspflichten auch für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Die Kosten eines Arbeitszimmers im Privathaus sind nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, z.B. bei einem Freiberufler, der seine Praxis vom häuslichen Arbeitszimmer…
Dies ist ein kurzes Exzerpt aus unserem monatlichen Mandantenrundschreiben. Das vollständige Rundschreiben erhalten unsere Mandaten per Mail.
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