Schneider & Schneider – Steuerberater Bamberg

Rundschreiben
Juli 2025

Hinweise Juli 2025

A. Rechtsänderungen

1. Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter

Bewegliche Anlagegüter, z.B. Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung, können bei Anschaffung ab 1. Juli 2025 mit bis zu 30 v.H. degressiv abgeschrieben werden. Der gleichbleibende Abschreibungssatz wird jeweils auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs angewendet. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge zu Beginn der Nutzungsdauer höher als bei der linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen. Diese degressive Abschreibung soll für Investitionen bis 31. Dezember 2027 möglich sein.

2. Verbesserungen für Elektrofahrzeuge
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist einkommensteuerpflichtig. Wird kein Fahrtenbuch zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils geführt, ist die monatliche Privatnutzung grundsätzlich mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises eines Neufahrzeugs anzusetzen. Bei Pkw, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden, beträgt die monatliche Privatnutzung dagegen nur 0,25 v.H. des Bruttolistenpreises. Dies gilt bisher allerdings nur für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 €. Bei Fahrzeugen, die ab 1. Juli 2025 angeschafft oder geleast werden, erhöht sich diese Grenze auf 100.000 €. Bei Elektrofahrzeugen mit einem höheren Bruttolistenpreis werden wie bisher 0,5 v.H. des Bruttolistenpreises angesetzt. Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können im Jahr der Anschaffung zu 75 v.H. abgeschrieben werden. Im ersten Folgejahr beträgt dann die Abschreibung nur noch 10 v.H., im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 v.H. und anschließend jährlich 3 v.H. bzw. 2 v.H. der Anschaffungskosten. Im Anschaffungsjahr wird die 75 v.H.-Abschreibung auch bei unterjähriger Anschaffung in voller Höhe gewährt. Dies gilt sowohl für Pkw als auch für andere Elektrofahrzeuge, z.B. rein elektrisch betriebene Lieferwagen. Sonderabschreibungen können neben dieser degressiven Abschreibung nicht abgezogen werden.

3. Erhöhung der Forschungszulage
Für Vorhaben in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmen aller Rechtsformen unabhängig von der Branche eine steuerfreie Forschungszulage erhalten. Die Zulage wird vom Finanzamt von der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer abgezogen.
Die Forschungszulage beträgt seit 28. März 2024 25 v.H. der förderfähigen Aufwendungen, höchstens 25 v.H. aus 10 Mio €, d.h. bis 2,5 Mio € im Wirtschaftsjahr. Bei Unternehmen bis 50 Mio € Umsatzerlösen, 43 Mio € Bilanzsumme und bis 249 Mitarbeitern können 35 v.H. der Aufwendungen gefördert werden, d.h. die Forschungszulage kann bis 3,5 Mio € pro Wirtschaftsjahr betragen.

 


 

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