Schneider & Schneider – Steuerberater Bamberg

Rundschreiben
Dezember 2025

HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL 2025/2026

A. Rechtsänderungen

1. Einkommensteuertarif, Kindergeld und Kinderfreibetrag

Zum 1. Januar 2026 wird der Grundfreibetrag um 252 € auf 12.348 € angehoben. Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen nicht besteuert. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Das Kindergeld steigt ab Januar 2026 um 4 € pro Monat auf 259 € monatlich pro Kind. Ist die Steuerersparnis aus dem Abzug von Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Kinderfreibetrag wird 2026 von 3.336 € je Kind und Elternteil auf 3.414 € erhöht, während der Betreuungsfreibetrag unverändert 1.464 € je Kind und Elternteil beträgt.

2. Geplante Steuerbefreiung fur weiterarbeitende Rentner

Ab 1. Januar 2026 sollen Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, 2.000 € monatlich steuerfrei verdienen können. Die Regelaltersgrenze wird grundsätzlich mit 67 Jahren erreicht, bei vor 1964 Geborenen etwas früher. Für den Jahrgang 1959 gilt z.B. eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten, sodass alle vor dem 1. November 1959 Geborenen bereits ab 1. Januar 2026 von der Steuerbefreiung profitieren könnten.
Für die Steuerbefreiung soll es keine Rolle spielen, ob der Arbeitslohn zusätzlich zur Rente bezogen wird oder der Rentenbezug später beginnt = aufgeschobene Altersrente. Die Steuerbefreiung kann bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Es fallen weiterhin die vollen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Wer z.B. monatlich 3.000 € brutto verdient, muss nur 1.000 € versteuern, während Sozialversicherungsbeiträge aus dem vollen Arbeitslohn von 3.000 € entstehen.

3. Weitere geplante Änderungen

Die Entfernungspauschale, die für Fahrten zur Arbeit und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten oder bei Unternehmern als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, soll ab 2026 auf einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer angehoben werden. Bisher können für die ersten 20 Entfernungskilometer nur 0,30 € pro Kilometer angesetzt werden. Die Entfernungspauschale gilt wie bisher unabhangig…


Dies ist ein kurzes Exzerpt aus unserem monatlichen Mandantenrundschreiben. Das vollständige Rundschreiben erhalten unsere Mandaten per Mail.

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