Schneider & Schneider – Steuerberater Bamberg

Rundschreiben
April 2026

Rechtsänderungen

Zusätzlich zu den bereits vorgestellten Änderungen (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2025/2026 A.2. und A.3.) wurden weitere Änderungsvorhaben umgesetzt: Gemeinnützige Vereine oder GmbHs müssen Spen-den, Mitgliedsbeiträge und Vermögenserträge bis Ende des zweiten Jahres nach Zufluss für ihren ge-meinnützigen Zweck verwenden, wenn ihre jährlichen Gesamteinnahmen 100.000 € übersteigen. Bis 2025 lag diese Grenze bei 45.000 €.

Beiträge an Gewerkschaften können jetzt neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Damit wirken sie sich auch dann steuermindernd aus, wenn die an-deren Werbungskosten den Pauschbetrag nicht über-schreiten.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können ab 2026 bis 3.300 €, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bis 6.600 €, zur Hälfte von der Einkommen-steuer abgezogen werden. Darüber hinaus sind weite-re 3.300 € bzw. 6.600 € als Sonderausgaben abzugsfä-hig. Bis 2025 galten nur die halben Beträge.

Handelsplattformen für Kryptowährungen sind ab 2026 EU-weit verpflichtet, die persönlichen Daten ihrer Kunden und deren Käufe und Verkäufe von Bitcoins und anderen Kryptowerten der Finanzverwaltung zu melden. Die Finanzämter berücksichtigen steuerpflichtige Gewinne aus solchen Geschäften jedoch nicht automatisch, sodass sie weiterhin in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Veräu-ßerungsgewinne mit Kryptowerten sind im Privatver-mögen nur steuerpflichtig bei Kauf und Verkauf inner-halb eines Jahres, wobei auch der Umtausch in andere Währungen oder Kryptowerte und die Verwendung als Zahlungsmittel als Veräußerung gilt.

Betrieblich genutzte Räume in Privathäusern, z.B. ein Lagerraum im privaten Eigenheim, müssen nur noch dann zwingend dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie größer sind als 30 m² und ihr antei-liger Verkehrswert mehr als 40.000 € beträgt. Andern-falls können solche Räume dem Privatvermögen zuge-ordnet werden. Die Zuordnung zum Privatvermögen hat den Vorteil, dass bei einem Verkauf der Immobilie der Veräußerungsgewinn meist steuerfrei bleibt, auch, soweit er auf den betrieblich genutzten Teil entfällt.

Die Zuordnung zum Betriebsvermögen hat den Vorteil, dass alle Aufwendungen im Zusammenhang mit die-sem Grundstücksteil als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Ertragsteuern

1. Geldwerter Vorteil bei Kfz-Gestellung

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, unterliegt dieser geldwerte Vorteil der Lohnsteuer. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch zur Ermittlung des privaten Nutzungsan-teils, wird der monatliche geldwerte Vorteil pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs ange-setzt. Nutzt der Arbeitnehmer den Wagen auch für die Fahrten zur Arbeit, erhöht sich der geldwerte Vorteil um einen Zuschlag, der ebenfalls aus dem Bruttolisten-preis berechnet wird. Maßgebend ist der inländische Listenpreis eines entsprechenden Neufahrzeugs zuzüg-lich Umsatzsteuer, auch wenn das Fahrzeug günstiger erworben wurde, z.B. als Gebrauchtwagen oder nach Abzug eines Händlerrabatts. Bei reinen Elektrofahr-zeugen, deren Bruttolistenpreis eine Obergrenze von

100.000 € nicht überschreitet, muss der Arbeitneh-mer nur ein Viertel des geldwerten Vorteils versteu-ern, der bei einem konventionellen Fahrzeug steuer-pflichtig wäre. Wurde das Elektrofahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2025 an Arbeitnehmer überlassen, beträgt die Preisobergrenze 70.000 € bzw. bei erstmaliger Überlassung vor dem 1. Januar 2024 60.000 €.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem höheren Bruttolisten-preis wird der geldwerte Vorteil halbiert. Dies gilt auch für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, wenn bestimmte Grenzwerte eingehalten werden, z.B. wenn der CO2-Ausstoß pro Kilometer 50 Gramm nicht über-steigt.

Bezahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Privat-nutzung des Dienstwagens, mindert dies den zu ver-steuernden geldwerten


Dies ist ein kurzes Exzerpt aus unserem monatlichen Mandantenrundschreiben. Das vollständige Rundschreiben erhalten unsere Mandaten per Mail.

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