Schneider & Schneider – Steuerberater Bamberg

Rundschreiben
Februar 2026

Informationen zum Thema »Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung« S 0315 – St 42

Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO); insbesondere die §§ 145 bis 147 AO. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen hat das Bundesministerium der Finanzen in folgender Verwaltungsvorschrift geregelt

  • BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I 2019, 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11.03.2024, BStBl. I 2024, 374 (GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).


Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung vorgelagerte Systeme wie zum Beispiel Registrierkassen, Waagen mit…


Dies ist ein kurzes Exzerpt aus unserem monatlichen Mandantenrundschreiben. Das vollständige Rundschreiben erhalten unsere Mandaten per Mail.

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