Rundschreiben
April 2025
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Sebastian Schneider
- 22. April 2025
Hinweise April 2025
A. Rechtsänderungen
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland
Unternehmer sind ab 2025 Kleinunternehmer, wenn ihre Umsätze ohne Umsatzsteuer im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen und haben keinen Vorsteuerabzug. Auf ihren Rechnungen dürfen sie keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen jedoch darauf hinweisen, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Ein umgangssprachlicher Hinweis genügt, z.B. „steuerfreier Kleinunternehmer“.
Seit 2025 können deutsche Unternehmer, die im EU-Ausland Umsätze erzielen, die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Staaten anwenden. Umgekehrt können auch ausländische EU-Unternehmer die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen. Möchte ein deutscher Unternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat für seine dort erzielten Umsätze in Anspruch nehmen, muss er die Teilnahme an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Voraussetzung ist, dass der EU-weit erzielte Umsatz des Unternehmers sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt und die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung des betroffenen Mitgliedstaats eingehalten werden. Das BZSt erteilt dem Unternehmer eine Kleinunternehmer- Identifikationsnummer (KU-IdNr.) mit dem Zusatz „EX“ für EU-Ausland. Nur mit dieser Nummer kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im ausländischen EU-Mitgliedstaat nutzen.
Unternehmer, die am besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs ihre Quartalsumsätze in allen EU-Mitgliedstaaten beim BZSt melden. Überschreitet der EU-weite Jahresumsatz des Unternehmers die Grenze von 100.000 €, ist dies innerhalb von 15 Werktagen elektronisch beim BZSt anzuzeigen. Die KU-IdNr. wird auf den Zeitpunkt der Überschreitung deaktiviert, wodurch die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren endet.
- Umsatzsteuer: Durchschnittssätze bei Landwirten
Bei Land- und Forstwirten mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis 600.000 € wird die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen berechnet. Dabei werden die Umsatzsteuer sowie die abziehbare Vorsteuer als Vorsteuerpauschale grundsätzlich gleich hoch festgesetzt, sodass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für landwirtschaftliche Umsätze wurden erneut gesenkt und betragen seit 2025 7,8 v.H., nachdem sie vom 6. Dezember 2024 bis zum Jahreswechsel bei 8,4 v.H. lagen. Auf die Durchschnittssatzbesteuerung kann bis 10. Januar des Folgejahrs verzichtet werden, z.B. um die Vorsteuer aus größeren Investitionen abziehen zu können.
- Erbfallkosten bei der Erbschaftsteuer
Zu den Erbfallkosten zählen neben den Kosten für Beerdigung, Todesanzeigen, ein angemessenes Grabmal und Grabpflege auch die Kosten der Erbschaftsteuererklärung sowie alle Aufwendungen, die unmittelbar zusammenhängen mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses, z.B. Anwaltskosten bei Erbstreitigkeiten. Wurden keine höheren Kosten nachgewiesen, konnten bisher pauschal 10.300 € als Erbfallkosten angesetzt werden.
Dieser Pauschbetrag wurde für Sterbefälle ab 1. Januar 2025 auf 15.000 € erhöht.
B. Ertragssteuern
- Nachweis von Krankheitskosten
Nicht erstattete Krankheitskosten, z.B. für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und die Kosten die zumutbare Belastung, die der Patient selbst tragen muss, übersteigen. Die medizinische Notwendigkeit muss bislang nachgewiesen werden durch ein Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, das vor Behandlungsbeginn erstellt wurde.
Seit Einführung des E-Rezepts muss der Nachweis bei Kassenpatienten mit dem Kassenbeleg der Apotheke oder mit der Rechnung einer Online-Apotheke geführt werden. Kassenbeleg und Rechnung müssen den Namen des Patienten, die Art der Leistung, z.B. das verschriebene Arzneimittel, den Rechnungsbetrag sowie die Art des Rezepts enthalten. Für das Jahr 2024 beanstandet es das Finanzamt nicht, wenn der Name des Patienten auf dem Kassenbeleg fehlt.
- Fahrtkosten auf einer Dienstreise
Arbeitnehmer können bei beruflichen Dienstreisen, z.B. zu einem Kunden oder zu einer Fortbildungsveranstaltung, die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen oder pauschal 0,30 € pro gefahrenem Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Pkw. Soweit der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, verringert…
Dies ist ein kurzes Exzerpt aus unserem monatlichen Mandantenrundschreiben. Das vollständige Rundschreiben erhalten unsere Mandaten per Mail.

Sebastian Schneider

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